WIR SIND

WER

Kinderschutzbund Über Uns

Satzung des DKSB
Ortsver­band Bochum e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Deutscher Kinderschutzbund Ortsverband Bochum e.V.”, kurz “DKSB Bochum e.V.

(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Bochum und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.

(1) Der Ortsverband setzt sich dabei ein für

  • für die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und
    Jugendliche und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des
    Kindes,
  • die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,
  • die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt,
  • die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der
    Kinder; dabei werden die unterschiedlichen Lebenssituationen von Mädchen und
    Jungen besonders berücksichtigt,
  • den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
  • soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,
  • eine dem Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen angemessene
    Beteiligung von Kindern bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen,
    die sie betreffen,
  • kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher
    Gruppen.

(2) Der Ortsverband will diese Ziele erreichen, indem er insbesondere

  • Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt,
  • Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift oder veranlasst, vorbeugend
    aufklärt und berät,
  • im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum
    Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen
    selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
  • mit anderen in Bochum tätigen, ebenfalls gemeinnützigen Körperschaften und
    Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vergleichbare Ziele verfolgen,
    zusammenarbeitet und kinderfreundliche Initiativen fördert,
  • die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit
    beeinflusst,
  • Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der
    Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
  • verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern
    einfordert,
  • Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
  • Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
  • Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer
    Aktivitäten einwirbt; dies kann auch durch die Durchführung von
    Benefizveranstaltungen geschehen.

(3) Der Ortsverband ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Ortsverband ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V.
(nachfol­gend “Bundesverband” genannt) und im Deutschen Kinderschutzbund
Landesverband NRW e.V. (nachfolgend “Landesverband” genannt).

(2) Der Ortsverband ist verpflichtet, den Landesverband unverzüglich über alle
wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten und dem Landesverband oder einem
von ihm beauftragten Dritten bei wesentlichen Vorkommnissen Einsicht in alle
Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse
gelten insbesondere

  • drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,
  • Rechtsstreitigkeiten,
  • Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Vermächtnisse und Erbschaften mit einem Wert von über 100.000,00 Euro im
    Einzelfall
  • Ereignisse, die zu einer Schädigung des Rufes des DKSB in der Öffentlichkeit
    führen können.

(3) Um ein einheitliches Vorgehen des DKSB bei der Beratung sowie bei dem Betrieb
von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind
die Mitglieder des Ortsverbandes verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die
Beschlusslage des Bundesver­bandes in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Kooperationen mit Organisationen im Ausland erfolgen in Abstimmung mit dem
zuständigen Landes- und dem Bundesverband.

(4) Der Ortsverband ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Bundesverband
und im Landesverband den Namen und das Logo des DKSB im Rahmen von
Werbemaßnahmen und Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V.
Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die
satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden; Werbemaßnah­men, Sponsorenverträge
und ähnliche Abreden, mit denen Dritten die Verwendung des Namens und des
Logos gestattet wird, sind auf den Ortsverband zu beschränken und bedür­fen der
vorherigen Zustimmung des Landesverbandes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
die Interessen des Landesverbandes oder eines Ortsverbandes nicht betroffen sind.
Die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des DKSB der vollständige
Name des Orts­verbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass
in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit mit
dem Sponsor auf den Ortsver­band bezieht.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Ortsverband kann von natürlichen Personen erworben werden.
Juristi­sche Personen können dem Ortsverband als Fördermitglieder ohne Stimm-
und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der
Entschei­dung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende
Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der
Entscheidung schriftlich Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme.

(3) Vorsitzende, die sich um die Ziele des Ortsverbandes besonders verdient gemacht
haben, können nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand zu Ehrenvorsitzenden
des Ortsverbandes ernannt werden. Personen, die sich um die Ziele des
Ortsverbandes
besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ohne Stimm- und
Antragsrecht ernannt werden.

(4) Alle aktiven Mitglieder des Ortsverbandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer
angemessenen Auslagen.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist
bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.

(2) Über die Höhe des Beitrages der Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder
erlassen. Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder richtet sich nach dem Einzelfall und
wird vom Vorstand festgesetzt.

(3) Mitglieder, die ihre Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit jeweils
dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt haben, sind auf der Mitgliederversammlung
nicht antrags- und stimmberechtigt.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder
Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum
Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

(3) Mitglieder, die den Interessen des Ortsverbandes zuwiderhandeln, können aus dem
Ortsver­band ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder

  • dieser Satzung oder den Beschlüssen des Ortsverbandes oder des
    Bundesverbandes trotz Abmahnung in schwerwiegender Weise zuwiderhandeln,
  • das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen oder
  • ihre Verpflichtungen gegenüber dem Ortsverband trotz zweimaliger schriftlicher
    Aufforde­rung mit jeweils dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat keine auf­schiebende Wirkung.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des
Ortsverbandes, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den
Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben.

§ 8 Organe

(1) Die Organe des Ortsverbandes sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift
zu ferti­gen, die von zwei Teilnehmerinnen/Teilnehmern, darunter der Leiterin/dem
Leiter der jeweili­gen Sitzung, zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der
Mitgliederversammlung werden den Mit­gliedern auf Verlangen zugesandt. Protokolle
gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Mitgliederversammlung schriftlich Korrekturen beantragt wurden.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
  • die Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern und deren
    Stellvertreterin-nen / Stellvertretern, von denen keiner dem Vorstand angehören darf,
    die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes,
  • die Entgegennahme des Jahresberichts,
  • die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts und des Berichts des
    Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüferin,
  • die Beschlussfassung über den Haushalt,
  • die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
    Ortsverban­des,
  • die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder,
  • die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des
    Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
    des Vorstandes,
  • die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
  • die Bestellung der Abschlussprüfer/innen.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesord­nung einberufen. Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Aufgabe der Einla­dung bei der Post (Poststempel). Anträge müssen zwei Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über später eingegangene Dringlichkeitsanträge entschei­det die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines Dringlichkeitsantrages auf die Tagesord­nung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Ein stimmberechtigtes Mitglied darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehörigen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Wortlaut der beabsichtigten Änderung enthalten.

(5) Der Vorstand wird in der in § 10 Abs. 1 genannten Reihenfolge in getrennten Wahlgängen gewählt. Es gilt diejenige / derjenige von mehreren Kandidatinnen / Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin / kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen / Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet. Wahlen sind geheim durchzuführen.

(6) Bei der Wahl der Beisitzerinnen / Beisitzer und der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer kann die Mitgliederversammlung abweichend von Abs. 5 mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Listen-Mehrheitswahl beschließen. Gewählt sind die Kandidatinnen / Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.

(7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Inte­resse des Ortsverbandes dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen; im Übrigen gelten Abs. 2 bis 7 entsprechend.

(9) Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden oder einer / einem seiner / ihrer Stellvertreter / innen (alternativ einem Mitglied des Vorstandes) geleitet, sofern nicht von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ein/e ander/e Versammlungsleiterin / Versammlungsleiter gewählt wird.

(10) Vorstandsmitglieder des Bundes- und Landesverbandes haben Teilnahme- und Rederecht; sie sind berechtigt diese Rechte durch schriftliche Vollmacht auf den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin des Landesverbandes zu übertragen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • der / dem Vorsitzende(n),
  • bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,
  • der Schriftführerin / dem Schriftführer,
  • und bis zu drei Beisitzerinnen / Beisitzern.

Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind die / der Vorsitzende, die / der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden, die Schatzmeisterin / der Schatzmeister, der Schrift­führer / die Schriftführerin, die Beisitzer. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam, wobei einer die / der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden sein muss. Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen. Die Vereinbarung von Vergütungen für gegenüber dem Ortsverband außerhalb des Vorstandsamtes zu erbringende Leistungen der Mitglieder des Vorstandes ist nicht zulässig. Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer des Ortsver­bandes können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ist zulässig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zugestimmt haben; in diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim­men.

(5) Ein Mitglied des Vorstandes darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem seiner Angehöri­gen oder einem von ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen Dritten einen unmit­telbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.

(6) Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.

§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse; er / sie ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.

(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bis zum 31. März dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

(3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfe-rinnen / Kassenprüfern zu prüfen. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Übersteigen die Ausgaben des Ortsverbandes im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von Euro 750.000,00 oder wurden im Laufe des vorangegangenen Geschäftsjahres mehr als zehn hauptamtliche Vollzeit-Mitarbeiter oder eine diesem zeitlichen Umfang entsprechende Zahl von Teilzeit-Mit­arbeitern beschäftigt, so hat zusätzlich zur Kassenprüfung die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer / eine Wirtschaftsprüferin zu erfolgen.

(4) Der Bericht der Kassenprüferinnen / Kassenprüfer und der Wirtschaftsprüferin / des Wirt­schaftsprüfers ist spätestens bis zum 30. Mai eines jeden Jahres an den Landesverband zu übersenden.

§ 12 Auflösung des Ortsverbandes, Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Ortsverbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind die Liquidatoren, wenn nicht die Mitgliederversammlung einen oder mehrere andere Liquidatoren bestimmt.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ortsverbandes an den Deutschen Kinderschutzbund Landes­verband NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO zu verwenden hat.

Fassung der Mitgliederversammlung vom 24. Juni 2014.
Bochum, 08.09.2014

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Claudia Klönne
1. Vorsitzende

Ilsabe Eickhoff
2. Vorsitzende