WIR SIND

WER

Kinderschutzbund Über Uns

Satzung des DKSB
Ortsver­band Bochum e.V.

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Der Kinderschutzbund Ortsverband Bochum e.V.“, nachfolgend Ortsverband genannt.

(2) Der Ortsverband hat seinen Sitz in Bochum und ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck

(1) Der Ortsverband ist im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung tätig und verfolgt selbst unmittelbar die Förderung der Jugendhilfe. Er setzt sich ein für:

  • die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes,
  • die Verwirklichung einer kinder- und jugendfreundlichen Gesellschaft,
  • die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen; dabei werden die unterschiedlichen geschlechtsspezifischen Lebenssituationen besonders berücksichtigt,
  • den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
  • soziale Gerechtigkeit für alle Kinder und Jugendlichen,
  • eine dem Entwicklungsstand angemessene Beteiligung bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen,
  • die Förderung und Erhaltung einer kind- und jugendgerechten Umwelt,
  • kinder- und jugendfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlichen Gruppen.

(2) Der Ortsverband will diese Ziele erreichen, indem er im Bereich der Stadt Bochum insbesondere Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und betreibt, Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher ergreift sowie Politik und Verwaltung berät.

(3) Der Ortsverband ist überparteilich und überkonfessionell.

(4) Mit einer Mitgliedschaft unvereinbar sind die Mitgliedschaft in und die Unterstützung von Parteien und Organisationen, die rassistische, diskriminierende, antisemitische oder ausländerfeindliche Ziele verfolgen oder Gewalt fördern.

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Ortsverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Ortsverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Ortsverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Spenden und Zuwendungen von Personen und Organisationen im Sinne des § 2 Abs. 4 sollen wegen Unvereinbarkeit abgelehnt werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ortsverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Verbandsmitgliedschaft, Verbandsgericht, Schlichtung

(1) Der Ortsverband ist Mitglied im Verband „Der Kinderschutzbund Bundesverband e.V.“ (nachfolgend „Bundesverband“ genannt) und im Verband „Der Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.“ (nachfolgend „Landesverband“ genannt) . Für den Ortsverband sind die Bestimmungen der §§ 22, 23 der Satzung des Bundesverbandes, die vom Bundesverband erlassene Verbandsgerichtsordnung und die vom Bundesverband erlassene Schlichtungsordnung verbindlich.

(2) Auf alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten i.S.d. § 22 Abs. 1 und 5 der Satzung des Bundesverbandes zwischen Mitgliedern des Ortsverbandes oder seinen Organen einerseits und anderen DKSB-Verbänden auf örtlicher Ebene, dem Landesverband oder Bundesverband andererseits sowie zwischen den Mitgliedern des Ortsverbandes oder seinen Organen untereinander finden die Verbandsgerichtsordnung und die Schlichtungsordnung des Bundesverbandes verbindlich Anwendung.

(3) Der Ortsverband unterrichtet den Landesverband unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse (z. B. drohende Zahlungsunfähigkeit, Rechtsstreitigkeiten oder Rufschädigung).

(4) Um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, sind der Ortsverband und seine Mitglieder verpflichtet, die Beschlusslage des Bundes- und Landesverbandes zu beachten.

(5) Der Ortsverband hat dem Landesverband alljährlich bis zum 30. Juni einen Jahresbericht oder Tätigkeitsbericht vorzulegen.

  • 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen können als Fördermitglieder ohne Stimmrecht beitreten.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis wird der Bewerberin/dem Bewerber in Textform mitgeteilt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder ernennen.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz können aberkannt werden, wenn sich die Geehrten als unwürdig erweisen (insbesondere bei Verstößen gegen § 2 Abs. 4).

  • 5a Mitgliedschaft von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung der Sorgeberechtigten Mitglied werden.

(2) Mit Vollendung des 14. Lebensjahres haben sie Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, können aber nicht gewählt werden.

  • 6 Beiträge

(1) Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen.

(2) Mitglieder nach § 5a sind beitragsfrei.

(3) Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss; bei juristischen Personen durch Auflösung oder Liquidation, Austritt oder Ausschluss. Bei allen Mitgliedern endet die Mitgliedschaft auch dann, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre ein Ausschluss durch einen anderen Verband des DKSB erfolgt ist, dieser Ausschluss Bestandskraft erlangt hat und dem Betroffenen durch den Vorstand die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Mitgliedschaft schriftlich mitgeteilt wird; zu einer entsprechenden Mitteilung ist der Vorstand nach Kenntnis von der Bestandskraft des anderweitigen Ausschlusses verpflichtet. Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Mitgliedschaft auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Zustimmung zur Mitgliedschaft widerrufen.

(2) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären; er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Ein Ausschluss kann insbesondere erfolgen bei:

  • schweren Verstößen gegen die Satzung,
  • Beitragsrückständen von über zwei Jahren,
  • Nichtbeachtung von Entscheidungen des Verbandsgerichts,
  • Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einem vor der Schlichtungsstelle, dem Verbandsgericht oder einem ordentlichen Gericht im Rahmen von Streitigkeiten gemäß § 22 Nr. 1 und 5 der Bundessatzung geschlossenen Vergleich trotz Abmahnung.
  • 8 Organe

(1) Die Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Für die Führung der laufenden Geschäfte kann eine Geschäftsführung bestellt werden. Diese nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

  • 9 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(2) Die Einberufung erfolgt in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Vorstand kann eine digitale oder hybride Teilnahme ermöglichen.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen nicht.

(4) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und einer weiteren teilnehmenden Person zu unterzeichnen ist.

  • 10 Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsverbandes und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertreterinnen/Stellvertretern, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister und einer festzulegenden Anzahl an Beisitzerinnen/Beisitzern.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, von denen eines die/der Vorsitzende oder eine Stellvertretung sein muss.

(4) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(5) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Verbandes können nicht Mitglieder des Vorstands sein.

(6) Vorstandssitzungen können auch digital oder hybrid durchgeführt werden.

  • 11 Kassenführung und Kassenprüfung

(1) Die Schatzmeisterin / der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte. Alljährlich ist dem Vorstand die Jahresrechnung vorzulegen.

(2) Die Kasse wird jährlich von zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfern geprüft, die der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht erstatten.

(3) Übersteigen die Ausgaben im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 1 Million Euro, ist ein Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüferin / einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

  • 12 Auflösung des Ortsverbandes, Vermögensanfall

(1) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden; Stimmenthaltungen zählen nicht.

(2) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Der Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendhilfe zu verwenden hat.


Fassung der Mitgliederversammlung vom 24. Juni 2026.