Begleiteter
Umgang
Nach der UN – Kinderrechtskonvention haben Kinder ein Recht auf beide Eltern. Das neue Kindschaftsrecht setzt diese Forderung in nationaler Gesetzgebung um und hat den „Begleiteten Umgang“ im Gesetz verankert.
„Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt“ (§ 1684 Abs. 1 BGB).
Der „Begleitete Umgang“ bietet die Möglichkeit, den Besuchskontakt in einem geschützten Rahmen und unter Begleitung durchzuführen. Er hilft den Kindern, den Kontakt zum besuchsberechtigten Elternteil aufzubauen oder zu stabilisieren. Zielgruppen sind in erster Linie Eltern, die hoch zerstritten sind, so dass eine Umgangsregelung ohne Hilfe nicht möglich ist.
Der „Begleitete Umgang“ wird durchgeführt, wenn der Schutz des Kindes (z. B. bei schwerer psychischer Erkrankung, Gewalt- oder Suchtproblematik) nicht gewährleistet ist.
Unser Ziel ist es, die Eltern zu befähigen, den Umgang wieder selbstständig und in Eigenverantwortung durchzuführen. Oberster Grundsatz unserer Arbeit ist das Wohl des Kindes während des gesamten Begleitungsprozesses.
Im Jahre 2021 wurden 59 Familien im „Begleiteten Umgang“ betreut. Davon sind 36 Fälle zum Ende des Jahres 2021 abgeschlossen worden. Die Anzahl der betroffenen Kinder betrug 74.
Weitere Informationen können Sie aus dem aktuellen BU Flyer LAG für den Begleiteten Umgang einsehen.